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Verordnung über Kakao-und Schokoladenerzeugnisse


Datum: 15. Dezember 2003

Fundstelle: BGBl I 2003, 2738


Textnachweis ab: 24.12.2003
(+++ Stand: Geändert durch Art. 9 V v. 22.2.2006 I 444 +++)

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao-und Schokoladenerzeugnisse für die
menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) in deutsches Recht umgesetzt.


KakaoV 2003 Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c
des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


KakaoV 2003 § 1 Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao-und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser
Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht zu werden.

KakaoV 2003 § 2 Zutaten

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen
zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden
1.
außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2
aufgeführten Fette,

2.

andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließlich tierischer Fette
und Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen
ausschließlich aus Milch gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf,
bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht
überschreiten.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette
unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse
nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten
höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.


(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9
aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden.

(3)
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 dürfen
Aromen verwendet werden. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder
Milchfett nicht nachahmen.

(4)
Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der
Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7
und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

(5)
Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der
Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(6)
Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.


KakaoV 2003 § 3 Kennzeichnung

(1) Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort aufgeführten Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie sind
diesen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den
Verkehr gebracht werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen "Schokolademischung",
"Pralinenmischung", "Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter
Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die
von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall
kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung
enthalten.


(3) Sofern

1.
die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon
mindestens 26 Prozent Kakaobutter,
 
2.
die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und
mindestens 18 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent
Milchfett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch,
teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig
dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne,
Butter oder Milchfett,

3.

die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse
enthält,
dürfen die Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und
"Schokoladenkuvertüre" durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils
der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.


(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des § 3
Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen
sind:
1.
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und
9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis "Kakao: ...%
mindestens",

2.

bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe "fettarm",
"mager" oder "stark entölt", sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2
Buchstabe b entölt ist,

3.

bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den
Gehalt an Kakaobutter,

4.

bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als
Kakaobutter enthalten, den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere
pflanzliche Fette", der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1
anzubringen ist.

(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der

Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt
von dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. Sofern die
Verkehrsbezeichnung mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer
dieser Angaben erforderlich. Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 § 3 Abs. 4
der LebensmittelKennzeichnungsverordnung entsprechend.

(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer

Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten
Erzeugnissen verwechselt werden können.
KakaoV 2003 § 4 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:


1.
Lebensmittel, die mit einer Kakao-und Schokoladenerzeugnissen
vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der
dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen;
§ 3 Abs. 6 bleibt unberührt,

2.

Kakao-und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung
an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,

3.

Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch
Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die
Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3
Abs. 3 nicht entspricht,


4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.



KakaoV 2003 § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60
Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-und

Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4
ein Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.


KakaoV 2003 § 6 Übergangsvorschriften



Kakao-und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum 23.
Dezember 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum
Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.


KakaoV 2003 § 7

-


KakaoV 2003 § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


KakaoV 2003 Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.


KakaoV 2003 Anlage 1 (zu den §§ 1, 2, 3)

Begriffsbestimmungen



1. Kakaobutter
Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit
folgenden Merkmalen:
-Gehalt an freien Fettsäuren
(in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75 Prozent
-Gehalt an unverseifbaren Stoffen


(mittels Petroläther bestimmt):
höchstens 0,5 Prozent
(bei Kakaopressbutter höchstens
0,35 Prozent)


2.

a) Kakaopulver, Kakao
Erzeugnisse aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und
gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter, auf das
Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser
enthält.

b)
fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao,
stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao
Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht
der Trockenmasse bezogen.


c)
Schokoladenpulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die
mindestens 32 Prozent Kakaopulver enthält.


d)
Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver enthält.


3. Schokolade
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, enthält.

b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch -die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten, -den Ausdruck "-kuvertüre", so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 Prozent Kakaobutter und mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten, -den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse von 8 Prozent hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 20 Gramm und
nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten.

Folgende Zusätze sind zulässig:

a) Milch oder aus eingedickter Milch stammende Milchtrockenmasse
in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr
als 5 Prozent Milchtrockenmasse enthält,


b)
Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken,
wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen
Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses
nicht übersteigt.


4. Milchschokolade

a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b

-mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,

-mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,
-mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
-mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthält,
-einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.

b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch

- die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent aufweisen,-den Ausdruck "-kuvertüre", so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 31 Prozent aufweisen,


-den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der
gemahlenen Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.


c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort -"Sahne-" ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 Prozent Milchfett enthalten, -"Magermilch-" ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent Milchfett enthalten.


5. Haushaltsmilchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das

-mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
-mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,
-mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
-mindestens 5 Prozent Milchfett enthält,
-einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 Prozent aufweist.


6. Weiße Schokolade

Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig
dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett, enthält.

7.
Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung

Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. Der Anteil der Außenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird entsprechend berechnet.

8.
Chocolate a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis-oder Maisstärke, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.

9. Chocolate familiar a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis-oder Maisstärke, das mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.

10. Praline

Erzeugnis in mundgerechter Größe
-aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
-aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen
Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.


KakaoV 2003 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Pflanzliche Fette


1.
Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als
Mischung, dürfen verwendet werden, wenn

a) sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POST und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),

b)
sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und

c)
sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.


2.
Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden
pflanzlichen Fette verwendet werden:



Übliche Bezeichnungderpflanzlichen Fette

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen,
aus denen die nebenstehenden
Fette gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang
Shorea spp.
2. Palmöl                             
Elaeis guineensis, Elaeis olifera  
3. Sal Shorea robusta
4. Shea Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi Garcinia indica
6. Mangokern Mangifera indica

 

 Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die
für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen
verwendet wird.