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Verordnung über Kakao-und Schokoladenerzeugnisse
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Datum:
15. Dezember 2003
Fundstelle: BGBl I 2003, 2738
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Textnachweis
ab: 24.12.2003
(+++ Stand: Geändert durch Art. 9 V v. 22.2.2006 I 444 +++)
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Mit
dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao-und Schokoladenerzeugnisse für
die
menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) in deutsches Recht
umgesetzt.
KakaoV 2003 Eingangsformel
Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
auf Grund des § 19 Abs.
1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c
des Lebensmittel-und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit:
KakaoV
2003 § 1 Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1
aufgeführten Kakao-und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser
Verordnung, soweit sie
dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht zu
werden.
KakaoV
2003 § 2 Zutaten
(1) Bei der Herstellung von
Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen
zusätzlich zu den dort
angegebenen Zutaten verwendet werden
1.
außer
Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2
aufgeführten
Fette,
2.
andere als in
Nummer 1 genannte Zutaten einschließlich tierischer Fette
und
Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen
ausschließlich
aus Milch gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf,
bezogen auf
das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht
überschreiten.
Im Falle des
Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette
unter
Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder
Gesamtkakaotrockenmasse
nach Abzug
des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten
Zutaten
höchstens 5
Prozent des Enderzeugnisses betragen.
(2) Getreidemahlerzeugnisse
und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9
aufgeführten
Erzeugnissen verwendet werden.
(3) Bei
der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9
dürfen
Aromen verwendet
werden. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder
Milchfett nicht
nachahmen.
(4) Bei den
in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile
der
Zutaten, für die ein
Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in
Absatz 1 Nr. 2 und
Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7
und 10 aufgeführten
Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.
(5)
Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der
Zuckerartenverordnung
aufgeführten Erzeugnisse.
(6) Die
Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
KakaoV
2003 § 3 Kennzeichnung
(1) Für Erzeugnisse nach
Anlage 1 sind die dort aufgeführten Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie sind
diesen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Bei Erzeugnissen nach
Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den
Verkehr gebracht
werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
auch die Bezeichnungen "Schokolademischung",
"Pralinenmischung",
"Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter
Pralinen" oder
gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die
von der verwendeten
Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall
kann die Kennzeichnung
eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung
enthalten.
(3) Sofern
1.
die
Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon
mindestens 26
Prozent Kakaobutter,
2.
die
Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und
mindestens 18
Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent
Milchfett,
aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch,
teil-oder
vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig
dehydratisiert,
Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne,
Butter oder
Milchfett,
3.
die
Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse
enthält,
dürfen die
Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und
"Schokoladenkuvertüre"
durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils
der Nummern
1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.
(4) Zusätzlich zu den nach der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben muss die
Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des § 3
Abs. 3 Satz 1 und 3
Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen
sind:
1.
bei
Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und
9 den
Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis "Kakao: ...%
mindestens",
2.
bei
Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe "fettarm",
"mager" oder
"stark entölt", sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2
Buchstabe b
entölt ist,
3.
bei
Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den
Gehalt an
Kakaobutter,
4.
bei
Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als
Kakaobutter
enthalten, den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere
pflanzliche
Fette", der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1
anzubringen
ist.
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4
ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der
Zutaten, in mindestens
genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt
von dieser Liste und in
der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. Sofern die
Verkehrsbezeichnung
mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer
dieser Angaben
erforderlich. Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 § 3 Abs. 4
der
LebensmittelKennzeichnungsverordnung entsprechend.
(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach
Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer
Lebensmittel verwendet
werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten
Erzeugnissen
verwechselt werden können.
KakaoV 2003 § 4
Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Lebensmittel,
die mit einer Kakao-und Schokoladenerzeugnissen
vorbehaltenen
Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der
dortigen
Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen;
§ 3 Abs. 6
bleibt unberührt,
2.
Kakao-und
Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung
an ihre
Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1
bis 5 nicht entsprechen,
3.
Schokolade,
Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch
Aufschriften
oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die
Qualität
beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3
Abs. 3 nicht
entspricht,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen
Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.
KakaoV
2003 § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
§ 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60
Abs. 1 des
Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-und
Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4
ein Erzeugnis
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
KakaoV 2003 § 6 Übergangsvorschriften
Kakao-und
Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum
23.
Dezember 2003 geltenden
Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum
Abbau der Vorräte in
den Verkehr gebracht werden.
KakaoV
2003 § 7
-
KakaoV
2003 § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KakaoV
2003 Schlussformel
Der Bundesrat hat
zugestimmt.
KakaoV
2003 Anlage 1 (zu den §§ 1, 2, 3)
Begriffsbestimmungen
1. Kakaobutter
Das aus
Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit
folgenden
Merkmalen:
-Gehalt an
freien Fettsäuren
(in Ölsäure
ausgedrückt): höchstens 1,75 Prozent
-Gehalt an
unverseifbaren Stoffen
(mittels
Petroläther bestimmt):
höchstens 0,5
Prozent
(bei
Kakaopressbutter höchstens
0,35 Prozent)
2.
a) Kakaopulver, Kakao
Erzeugnisse
aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und
gerösteten
Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter, auf das
Gewicht der
Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser
enthält.
b)
fettarmes
oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao,
stark
entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao
Kakaopulver
mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht
der
Trockenmasse bezogen.
c)
Schokoladenpulver
Erzeugnis aus
einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die
mindestens 32
Prozent Kakaopulver enthält.
d)
Trinkschokoladenpulver,
gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver
Erzeugnis aus
einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver enthält.
3. Schokolade
a) Erzeugnis
aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens
18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse,
enthält.
b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch -die Ausdrücke "-streusel" oder
"-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken
mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse,
davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, enthalten, -den
Ausdruck "-kuvertüre", so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon
mindestens 31 Prozent Kakaobutter
und mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten, -den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder
eine von "Gianduja" abgeleitete
Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an
Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse von 8
Prozent hergestellt sein und darf
ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 20 Gramm und
nicht mehr
als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten.
Folgende
Zusätze sind zulässig:
a) Milch oder aus eingedickter Milch
stammende Milchtrockenmasse
in einem
solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr
als 5 Prozent
Milchtrockenmasse enthält,
b)
Mandeln,
Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken,
wenn das
Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen
Haselnüsse,
60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses
nicht
übersteigt.
4.
Milchschokolade
a) Erzeugnis
aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich
Buchstabe b
-mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
-mindestens
14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch,
teil-oder vollentrahmter Milch,
teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne,
Butter oder Milchfett enthält,
-mindestens
2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
-mindestens
3,5 Prozent Milchfett enthält,
-einen
Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.
b) Wird diese Bezeichnung
ergänzt durch
-
die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken
mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse
und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse
aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch,
teilweise oder vollständig
dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder
Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt
aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent aufweisen,-den Ausdruck
"-kuvertüre", so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und
Milchfett von mindestens 31 Prozent
aufweisen,
-den Ausdruck
"Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung, so muss das
Erzeugnis aus Milchschokolade mit
einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilweise oder vollständig
dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch, teilweise oder
vollständig dehydratisiert, Sahne,
teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf
ferner je 100 Gramm Erzeugnis
nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten.
Außerdem ist der Zusatz von Mandeln,
Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze,
einschließlich der
gemahlenen
Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.
c) Wird
in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort -"Sahne-" ersetzt, so muss das Erzeugnis
mindestens 5,5 Prozent Milchfett
enthalten, -"Magermilch-"
ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent Milchfett enthalten.
5.
Haushaltsmilchschokolade
Erzeugnis
aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das
-mindestens
20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
-mindestens
20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder
vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne,
teilweise oder vollständig dehydratisierter
Sahne, Butter oder Milchfett enthält,
-mindestens
2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
-mindestens 5
Prozent Milchfett enthält,
-einen
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 Prozent aufweist.
6. Weiße Schokolade
Erzeugnis
aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter und
mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse
aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-oder vollentrahmter Milch,
teilweise oder vollständig
dehydratisiert,
Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens
3,5 Prozent Milchfett, enthält.
7. Gefüllte Schokolade,
Schokolade mit ...füllung
Gefülltes
Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse
besteht. Die Bezeichnung gilt nicht
für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. Der Anteil der Außenschicht aus einer der
in Satz 1 genannten Schokoladenarten
beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts
des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird entsprechend berechnet.
8. Chocolate a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-,
Reis-oder Maisstärke, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse
enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14
Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder
Stärke.
9. Chocolate familiar a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen,
Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis-oder Maisstärke, das mindestens
30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent
Kakaobutter und mindestens 12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse,
sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.
10. Praline
Erzeugnis in mundgerechter Größe
-aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
-aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten
oder einer Mischung von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen
der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen
Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des
Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.
KakaoV
2003 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Pflanzliche Fette
1.
Die in Nummer 2
aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als
Mischung, dürfen
verwendet werden, wenn
a) sie
nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten
Triglyceriden vom Typ POP, POST
und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),
b)
sie mit
Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt
und Kristallisationstemperatur,
Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und
c)
sie durch die
Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der
Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
2.
Nach
Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden
pflanzlichen
Fette verwendet werden:
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Übliche Bezeichnungderpflanzlichen Fette
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Wissenschaftliche
Bezeichnung der Pflanzen,
aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
1. Illipe, Borneo-Talg oder
Tengkawang
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Shorea
spp.
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2. Palmöl
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Elaeis
guineensis, Elaeis olifera
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3. Sal |
Shorea robusta |
4. Shea |
Butyrospermum parkii |
5. Kokum gurgi |
Garcinia indica |
6. Mangokern |
Mangifera indica |
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Die Verwendung von
Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die
für
die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen
verwendet
wird.
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